Gemeinnützig oder gewinnorientiert? Welche Rechtsform für Deine Musikschule?


Erschwerte Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen, geringe Spendenbereitschaft bei Schülerkonzerten, wenig Ansehen: Eine Musikschule, die gewinnorientiert arbeitet, hat mit Vorurteilen und gesetzlichen Einschränkungen zu kämpfen.
Lohnt es sich, die eigene Musikschule gemeinnützig zu betreiben?

Die meisten Musikschulen hierzulande werden als Einzelunternehmen betrieben. Das bedeutet, dass eine Einzelperson die Musikschule betreibt und sowohl das unternehmerische Risiko als auch den Gewinn allein trägt. Häufig ist auch der Lebenspartner am Unternehmen beteiligt. Daraus ergeben sich Vorteile für den Betreiber: Gibt es einen Gewinn, kann dieser entweder in die Musikschule investiert, oder für Privates ausgegeben werden. Ob es sich um den Traumwagen oder die lang ersehnte Reise in die Malediven handelt: Der Einzelunternehmer ist niemandem Rechenschaft schuldig.

Kein guter Ruf für Unternehmen


Es gibt aber auch Fallstricke, die die Rechtsform des Einzelunternehmens mit sich bringt. Viele Musikschulen haben ein großes Interesse daran, mit Schulen oder Kindergärten zusammenzuarbeiten. Als gewinnorientiertes Unternehmen – das viele private Musikschulen sind– ist dies offiziell nicht erlaubt. Schulen und Kindergärten müssen von Wirtschaftsunternehmen unabhängig sein und dürfen nach der Rechtsprechung auch nicht mit ihnen kooperieren. Grund dafür ist der Schutz der Kinder vor kommerzieller Beeinflussung. Solange eine Musikschule also eine Gewinnerzielungsabsicht besitzt, wird eine Zusammenarbeit möglicherweise nicht zustande kommen.

Bei Schülerkonzerten ist es eine gängige Praxis, um Spenden zu bitten, um die entstandenen Unkosten zu decken. Das stößt nicht überall auf Verständnis. Manche Eltern fragen sich, warum sie schon wieder zur Kasse gebeten werden, wo die Musikschule doch ohnehin ein gewinnorientiertes Unternehmen ist. Vielen ist nicht bewusst, dass die Einnahmen der meisten Musikschulen gerade einmal ausreichen, um die notwendigsten Kosten zu decken. Viel mehr Luxus ist da nicht drin.

Gemeinnützigkeit genießt hohes Ansehen

Anders sieht es aus, wenn eine Musikschule gemeinnützig agiert. Die gemeinnützige Rechtsform erhöht nicht nur das Ansehen der Institution und die Spendenbereitschaft der Gesellschaft, sondern bringt auch weitere Vorteile mit sich.

Als gemeinnützige Rechtsformen gibt es den Verein und die gemeinnützige GmbH, kurz: gGmbH. Ein Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass er keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf. Er muss stattdessen gemeinwohl-orientierte Ziele verwirklichen. Eine gGmbH darf zwar unternehmerisch tätig sein, muss jedoch Gewinne für gemeinnützige Zwecke investieren. Selbstverständlich darf die Musikschulleitung einer gGmbH ein Gehalt für sich und ihre Mitarbeiter oder Honorarkräfte auszahlen. Die Löhne und Gehälter dürfen allerdings nicht zu hoch sein und müssen dazu dienen, den in der Satzung der gGmbH festgelegten Zweck der gGmbH zu erfüllen.

Verein oder gGmbH: wer haftet?

In jedem Fall wird durch eine gemeinnützige Rechtsform die Spendenbereitschaft erhöht, da die gGmbH oder der Verein in der Regel steuerlich absetzbare Spendenquittungen ausstellen dürfen. Zudem entfällt für beide die Zahlung einer Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Ein weiterer Vorteil der gGmbH ist die beschränkte Haftung. Der Gesellschafter haftet nur mit seinem Stammkapital und nicht mit seinem Privatvermögen. Ein Verein wiederum stellt eine juristische Person dar und haftet für die Vereinsaktivitäten seiner Mitglieder. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten haften die Mitglieder unter Umständen sogar mit ihrem Privatvermögen.

Bürokratischer Aufwand und hohe Buchhaltungskosten

Eine gemeinnützige Rechtsform bringt allerdings auch Nachteile mit sich. So ist eine gGmbH dazu verpflichtet, zu bilanzieren und ihren Jahresabschluss offenzulegen. Eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung reicht da nicht aus. Dementsprechend kommt eine gGmbH kaum drumherum, eine professionelle Fachkraft für die Buchhaltung einzustellen und die entsprechenden Kosten dafür zu tragen. Auch die Kosten für den Steuerberater dürften steigen, da die Buchführung mit einer Bilanz erheblich komplexer ist als die simple Einnahmen-Überschussrechnung. Anders sieht es bei einem gemeinnützigen Verein aus. Hier genügt eine einfache Buchführung.

Wer damit liebäugelt, eine gGmbH zu gründen, sollte außerdem wissen, dass dafür ein Startkapital von mindestens 25.000 € vorhanden sein muss. Diese Voraussetzung besteht bei einem Verein nicht.  

Alles für den guten Zweck

Zu guter Letzt sollte eine Musikschule mit gemeinnütziger Rechtsform penibel darauf achten, ihr Geld nicht versehentlich zu veruntreuen. Jeder Euro, der ausgegeben wird, sollte gerade zu Beginn vom Steuerberater abgesegnet werden, um sicherzustellen, dass der gemeinnützige Zweck der Satzung eingehalten wird. 

Ob Einzelunternehmen, gGmbH oder Verein: Wer seine eigene Musikschule gründet oder neu ausrichtet, sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und seinen Steuerberater zu Rate ziehen.

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